AGB´s

I. Benutzungsordnung

  1. Die Benutzung der Anlage ist nur für die Reinigung von Fahrzeugen und nur Beachtung folgender Voraussetzungen gestattet:
    Die Waschboxen sind ausschließlich bestimmt für PKW, Kleinbusse, Wohnanhänger und Krafträder bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 2,8t sowie für Zweiräder.
    Die Reinigung anderer Fahrzeuge (insbesondere Baustellenfahrzeuge) und Gegenstände ist nicht gestattet.

    Der Waschplatz ist nach dem Reinigen in sauberem Zustand zu verlassen.

  2. Beachten Sie die angebrachten Höhenbegrenzungen!

  3. Andere als die in der Anlage angebotenen Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden.

  4. Öl-, Bremsflüssigkeits- oder Getriebeölwechsel sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten sind ausdrücklich untersagt.

  5. Unsere Reinigungsgeräte werden von uns ständig überwacht und instandgehalten. Der Benutzer hat sich vor Inbetriebnahme der Geräte trotzdem zu überzeugen, dass sich diese in einem einwandfreien Zustand befinden. Bei erkennbaren Beschädigungen oder Mängeln der Geräte hat der Benutzer vor Inbetriebnahme entweder das Betriebspersonal zu informieren oder eine andere Waschbox anzufahren.

  6. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

  7. Auf dem Gelände der Anlage gelten die Vorschriften der StVO entsprechend. Das Befahren der Anlage erfolgt auf eigener Gefahr.

  8. In die vorhandenen Müllbehälter darf nur Abfall aus der unmittelbaren Fahrzeugreinigung eingeworfen werden. Hausmüll oder gewerblicher Müll darf nicht zurückgelassen werden.

II. Gewährleistungen, Haftung

  1. Wir gewährleisten eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Kommt es aufgrund technischer Mängel zu einer unzureichenden Reinigung der Fahrzeuge, hat der Benutzer etwaige Ansprüche auf Nachbesserung unverzüglich beim Betriebspersonal anzumelden. Später angemeldete Mängel der Reinigung können nicht berücksichtigt werden.

  2. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem Betriebspersonal mitgeteilt worden ist. Später angemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.

  3. Für Unfälle aufgrund von Glatteis wird nur gehaftet, wenn das Betriebspersonal das Eis vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht entfernt hat.

  4. Bei Eintritt eines Schadens am KFZ durch den Reinigungsvorgang haften wir nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden, insbesondere Entschädigungen wegen Nutzungsausfall, Wertminderung oder Inanspruchnahme eines Mietwagens werden nicht ersetzt, es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  5. Wir haften nicht für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und dadurch entstandene Folgeschäden (z.B. Lackschäden), es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  6. Wir haften des Weiteren nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder sonstiger Benutzungshinweise verursacht wurden, es sei denn, die Mithaftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.